Auszüge aus dem Waffengesetz PDF Drucken E-Mail
Sonntag, den 06. Januar 2008 um 11:00 Uhr

Gravierende Veränderungen beim Waffenrecht 23.02.2008

Anscheinswaffen:

  • Führen von Anscheinswaffen - Nachbildungen, die echten Schusswaffen täuschend ähnlich sehen - wird verboten
  • Für den Transport wird ein verschlossenes Behältnis vorgeschrieben. 10000 Euro Bußgeld bei Verstößen!

Softair-Waffen:

  • Die meisten von ihnen sind in das Verbot mit einbezogen.
  • Der im bisherigen Waffengesetz vorgesehene sehr niedrige Richtwert muss wegen der EU-Spielzeugrichtlinie hochgesetzt werden.
  • Verletzungen sollen auch beim neuen Wert unmöglich sein.

Messer:

  • Mit der 2003 in Kraft getretenen Änderung wurden Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser verboten.
  • Das öffentliche Führen von Hieb- und Stoßwaffen, von Einhandmessern und von Messern mit einer feststehenden Klinge von mehr als zwölf Zentimeter Klingenlänge wird verboten.

Erbwaffen:

  • Nach dem bisherigen Waffengesetz läuft das so genannte Erbenprivileg am 1.4.2008 aus.
  • Ererbte Waffen müssen nach den Plänen der Bundesregierung zukünftig blockiert werden, wenn der Erbe über keinen Waffenschein verfügt.
Weitere Informationen: Bundesinnenministerium


WaffG 2002 § 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung


(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.


(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.

Eine Schusswaffe wird insbesondere dann "bearbeitet oder instand gesetzt", wenn sie

- verkürzt
- in der Schussfolge verändert
- so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können
- oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden

Eine Schusswaffe wird "weder bearbeitet noch instand gesetzt", wenn

- lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden!
- optische Veränderungen durchgeführt werden ohne die Leistungsfähigkeit der Waffe zu steigern oder zu verändern.

Bitte beachten, dass das Anbringen von Laserpointern zur Zeit nicht gestattet ist.



WaffG 2002 ? 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel


(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer
wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder
Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine
Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit
Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie kann auf
bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
?

(2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 schließt für Schusswaffen
oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen
oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder
Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in
die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die
Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebs, einer
Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragten
Personen die erforderliche Zuverlässigkeit (? 5) oder persönliche Eignung
(? 6) nicht besitzt,

2. der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei
handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der
Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer
entsprechenden Waffenherstellung beantragt wird,

3. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen nicht die erforderliche
Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt
wird; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller weder den Betrieb, eine


Zweigniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle selbst leitet.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2. weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb
eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt
hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

(6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die Aufnahme und Einstellung des
Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer
unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde
anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung hat er die mit der
Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben.
Er soll diese Personen vorher hierüber unterrichten. Die Einstellung oder das
Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung
beauftragten Person oder bei juristischen Personen den Wechsel einer durch Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der
Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundeskriminalamt, die
Landeskriminalämter und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das
Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme oder den
Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.


WaffG 2002 ? 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht


(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich
sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines Waffenherstellers
oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche
Niederlassung hat,
2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die
Bezeichnung der Geschosse,
3. eine fortlaufende Nummer.

Auf Schusswaffen im Sinne des ? 23 Abs. 1 Satz 2 ist Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.
(2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule
erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen nach Anlage 1
Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285)
in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein
durch Rechtsverordnung nach ? 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen.

(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen,
die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen), die Zulassung und die
Bezeichnung der Munition erkennen lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung
der Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen wird,
ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch
derjenige, unter dessen Namen, Firma oder Marke die Munition vertrieben oder anderen
überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Munition den
Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.

(4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder Munition anderen gewerbsmäßig
nur überlassen, wenn er festgestellt hat, dass die Schusswaffen gemäß Absatz 1
gekennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund von Stichproben überzeugt ist, dass die
Munition nach Absatz 3 mit dem Herstellerzeichen gekennzeichnet ist.

(5) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder Geschosse für Schussapparate
herstellt, Munition wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit diesen
Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese Gegenstände benutzen will, hat
dies der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt unter Vorlage der Marke vorher
schriftlich anzuzeigen. Verbringer, die die Marke eines Herstellers aus einem anderen
Staat benutzen wollen, haben diese Marke anzuzeigen.

(6) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten nicht, sofern es sich um Munition handelt,
die Teil einer Sammlung (? 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.




[Quellen: Die hier aufgeführten Paragraphen des dt. Waffengesetzes entstammen alle der Seite  www.bundesrecht.juris.de, dem Bundesministerium für Justiz, und wurden von mir zusammengetragen. Änderungen des Waffg. wurden aus der Seite
www.allgemeine-zeitung.de entnommen.]