Gravierende Veränderungen beim Waffenrecht 23.02.2008 Anscheinswaffen: - Führen von Anscheinswaffen - Nachbildungen, die echten Schusswaffen
täuschend ähnlich sehen - wird verboten
- Für den Transport wird ein
verschlossenes Behältnis vorgeschrieben. 10000 Euro Bußgeld bei
Verstößen!
Softair-Waffen: - Die
meisten von ihnen sind in das Verbot mit einbezogen.
- Der im bisherigen Waffengesetz
vorgesehene sehr niedrige Richtwert muss wegen der
EU-Spielzeugrichtlinie hochgesetzt werden.
- Verletzungen sollen auch
beim neuen Wert unmöglich sein.
Messer: - Mit der 2003 in
Kraft getretenen Änderung wurden Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und
Butterflymesser verboten.
- Das öffentliche Führen von Hieb-
und Stoßwaffen, von Einhandmessern und von Messern mit einer
feststehenden Klinge von mehr als zwölf Zentimeter Klingenlänge
wird verboten.
Erbwaffen: - Nach dem
bisherigen Waffengesetz läuft das so genannte Erbenprivileg am 1.4.2008
aus.
- Ererbte Waffen müssen nach den Plänen der Bundesregierung zukünftig
blockiert werden, wenn der Erbe über keinen Waffenschein verfügt.
Weitere Informationen: Bundesinnenministerium
WaffG 2002 § 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung (1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein. (2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden. Eine Schusswaffe wird insbesondere dann "bearbeitet oder instand gesetzt", wenn sie - verkürzt - in der Schussfolge verändert - so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können - oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werdenEine Schusswaffe wird "weder bearbeitet noch instand gesetzt", wenn- lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden! - optische Veränderungen durchgeführt werden ohne die Leistungsfähigkeit der Waffe zu steigern oder zu verändern.
Bitte beachten, dass das Anbringen von Laserpointern zur Zeit nicht gestattet ist. WaffG 2002 ? 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel (1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden. ? (2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit (? 5) oder persönliche Eignung (? 6) nicht besitzt,
2. der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waffenherstellung beantragt wird,
3. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller weder den Betrieb, eine
Zweigniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle selbst leitet. (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder 2. weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
(6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung hat er die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben. Er soll diese Personen vorher hierüber unterrichten. Die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder bei juristischen Personen den Wechsel einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.
WaffG 2002 ? 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht (1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen: 1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat, 2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse, 3. eine fortlaufende Nummer.
Auf Schusswaffen im Sinne des ? 23 Abs. 1 Satz 2 ist Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden. (2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach ? 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen.
(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen), die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Namen, Firma oder Marke die Munition vertrieben oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Munition den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
(4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder Munition anderen gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er festgestellt hat, dass die Schusswaffen gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund von Stichproben überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 3 mit dem Herstellerzeichen gekennzeichnet ist.
(5) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder Geschosse für Schussapparate herstellt, Munition wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit diesen Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese Gegenstände benutzen will, hat dies der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt unter Vorlage der Marke vorher schriftlich anzuzeigen. Verbringer, die die Marke eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen wollen, haben diese Marke anzuzeigen.
(6) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten nicht, sofern es sich um Munition handelt, die Teil einer Sammlung (? 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.
[Quellen: Die hier aufgeführten Paragraphen des dt. Waffengesetzes entstammen alle der Seite www.bundesrecht.juris.de, dem Bundesministerium für Justiz, und wurden von mir zusammengetragen. Änderungen des Waffg. wurden aus der Seite www.allgemeine-zeitung.de entnommen.]
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